Hörsäle voller kleiner Studenten
Das Aktionsprogramm „Kinderfreundliches Rheinland-Pfalz“ der Landesregierung bietet an mehreren Hochschulstandorten Vorlesungen für Kinder an.
Mehr zum Thema Kinder-Uni hierSatzung der Dr. Hans Riegel-Stiftung in der durch einstimmigen Vorstandsbeschluss vom 12.12.2007 geänderten Fassung
Satzung der Dr. Hans Riegel-Stiftung
in der durch einstimmigen Vorstandsbeschluss vom 12.12.2007
geänderten Fassung
§1 (Name und Sitz)
(1) Der Name der Stiftung ist: Dr. Hans Riegel-Stiftung.(2) Die Dr. Hans Riegel-Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn.
§2 (Stiftungszweck)
(1) Zwecke der Stiftung sind:- Förderung schulischer und beruflicher Bildung zur Ausbildung leistungsfähiger Nachwuchskräfte;
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre insbesondere auf den Gebieten der Ingenieur und Naturwissenschaften sowie der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre;
- Förderung der bildenden Kunst und der historischen Kultur in Form der Pflege und Erhaltung von Kunst- und Kulturwerten und der Förderung der Erschließung von Kunst bzw. Kulturwerten für die Öffentlichkeit;
- die Verfolgung mildtätiger Zwecke, insbesondere die Förderung/Unterstützung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der HARIBO Unternehmensgruppe sowie deren Angehörigen, die im Sinne von § 53 AO und § 37 österr. BAO hilfsbedürftig sind, und die Förderung/Unterstützung von Schülern, Auszubildenden und Studenten, die im Sinne der vorgenannten Vorschriften hilfsbedürftig sind.
(3) Die Stiftungszwecke sollen insbesondere durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden:
- Betrieb von Schulen und anderen Bildungsanstalten, Durchführung von Lernwochen, Errichtung von Austauschprogrammen, Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte und sonstige Maßnahmen, die der Förderung schulischer und beruflicher Bildung dienen.
- Einrichtung von Stiftungslehrstühlen, Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, Veranstaltung von Seminaren oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen, Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen, Errichtung von Studentenaustauschprogrammen, Verleihung von Preisen für herausragende wissenschaftliche Arbeiten und sonstige Maßnahmen, die der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dienen.
- Aufbau und Erhaltung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlung von Kunstwerken oder Kulturwerken und Ausstellung der Sammlung bzw. von einzelnen Exponaten in Kunstausstellungen sowie Durchführung von sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einer breiten Öffentlichkeit Kunst zu erschließen. d) finanzielle Unterstützung von Schülern, Auszubildenden und Studenten sowie Mitarbeitern oder ehemaligen Mitabeitern der HARIBO-Unternehmensgruppe sowie deren Angehörigen, die im Sinne von § 53 AO und § 37 österr. BAO hilfsbedürftig sind. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Zwecke Tochtergesellschaften im In- und Ausland gründen und Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Rechtsträgern oder staatlichen Einrichtungen (z.B. Universitäten) eingehen. Die Stiftung hat dabei durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Maßnahmen die Einhaltung von § 57 AO und § 40 österr. BAO sicherzustellen. Die Stiftungsorgane sind ermächtigt, nach ihrem Ermessen weitere Maßnahmen zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke zu ergreifen und gegebenenfalls dazu gemäß § 11 die Satzung zu ändern. Dabei darf der Rahmen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der §§ 34 bis 47 österr. BAO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden.
- Erträgnisse aus Veranstaltungen oder Unternehmungen der Stiftung,
- Erträgnisse aus der Anlage von Stiftungsvermögen,
- Schenkungen und Spenden,
- Erbschaften und Vermächtnisse, soweit sie nicht als Zustiftungen in den Vermögensstock der Stiftung eingehen sollen, sowie
- sonstige Zuwendungen.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige, wissenschaftliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der §§ 34-47 österr. BAO. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Positiv in die Zunkunft blicken!
Nachwuchs- und Begabtenförderung – die obersten Ziele der Dr. Hans Riegel-Stiftung.

